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Weitere Artikel der Ausgabe Jänner 2021:
- Welche Änderungen soll das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz bringen? Der Nationalrat hat mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen. Artikel lesen
- Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden? Grundsätzlich müssen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere entsprechend der Bundesabgabenordnung sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Artikel lesen
- Wichtige Fristen zur Investitionsprämie Mit Ende Februar endet die Antragsfrist für die Investitionsprämie für Unternehmen in Höhe von 7 % bzw. 14 %. Artikel lesen
- Tipps für das Homeoffice Damit die Arbeit von zu Hause gut gelingt und nicht in Frustration endet, haben wir im Folgenden einige organisatorische Tipps zusammengestellt. Artikel lesen
Welche ökologischen Steueränderungen wurden vor dem Jahresende beschlossen?
Neben dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurde im Dezember vom Nationalrat auch noch ein ökologisches Steuerpaket beschlossen (Gesetzwerdung war bei Drucklegung noch abzuwarten). Hier ein Überblick zu ausgewählten Maßnahmen:
Einkommensteuer
- Kann ein Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Elektrofahrrad für nicht beruflich veranlasste Fahrten nutzen, so soll dies nicht zum Ausschluss vom Pendlerpauschale führen.
- Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer, so sind Ticketkäufe ab 1.7.2021 für den Arbeitnehmer keine steuerpflichtigen Einkünfte. Die Karte muss zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig sein. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich.
Normverbrauchsabgabe (NoVA)
- Ausweitung der NoVA auf mehr Kraftfahrzeuge als bisher.
- Befreiung für alle Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km.
- Erhöhung des bisherigen Höchststeuersatzes für Krafträder von 20 % auf 30 %.
- Für Pkw werden verschiedene Werte des Steuersatzes angepasst, und z. B. der Höchststeuersatz schrittweise angehoben.
- Der Grenzwert, ab dem der NoVA ein "Malus" hinzuzurechnen ist (Malusgrenzwert), wird in mehreren Schritten ab Mitte 2021 von 200 g/km bis 2024 jährlich um 15 g/km sinken.
- Die neuen Regelungen sollen ab 1.7.2021 Anwendung finden (mit Übergangsregelung).
Elektrizitätsabgabe
Der von Eisenbahnunternehmen selbst erzeugte Bahnstrom aus erneuerbaren Energieträgern wird von der Elektrizitätsabgabe befreit.
Stand: 28. Dezember 2020