Funktionen
Steuernews für Klienten
Ausgabe:
Weitere Artikel der Ausgabe April 2022:
- Langzeit-Kurzarbeits-Bonus ab jetzt beantragbar Wer hat Anspruch auf den neuen Langzeit-Kurzarbeits-Bonus? Artikel lesen
- Verkürzung der Vorsteuerkorrektur bei Übertragung von Wohnungseigentum Neuregelung der Vorsteuerkorrektur bei der Übertragung von Wohnungseigentum. Artikel lesen
- Wie sind bestimmte Gewinne aus Schulderlässen steuerlich begünstigt? Eine gesetzliche Änderung bringt mehr Klarheit. Artikel lesen
- Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen in der Umsatzsteuer Welche Änderungen bringt die neue Margenbesteuerung bei Reiseleistungen? Artikel lesen
- Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig? Können Bewirtungskosten steuerlich abgezogen werden? Artikel lesen
- Wie wird die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und der Ersatz von fossilen Heizungssystemen steuerlich gefördert? Neue Sonderausgaben durch die Steuerreform Artikel lesen
- Wie gelingt eine erfolgreiche Kooperation? Tipps für einen gemeinsamen Weg von Unternehmen Artikel lesen
Wie ist die neue lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung geregelt?

Gewinnbeteiligungen des Arbeitgebers an aktive Arbeitnehmer bis zu € 3.000,00 im Kalenderjahr sind ab 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:
- Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden, wobei die Zahlung nicht aufgrund bestimmter lohngestaltender Vorschriften erfolgen darf. Eine innerbetriebliche Vereinbarung steht der Steuerbefreiung aber nicht entgegen.
- Der Höchstbetrag pro Arbeitnehmer liegt jährlich bei maximal € 3.000,00. Dabei ist es möglich, an die für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (z. B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen. Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht allerdings keine Steuerfreiheit. Unternehmen, die keinen unternehmensrechtlichen Jahresabschluss aufstellen, können bei Bilanzierung auf die entsprechenden steuerlichen Werte abstellen, bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern erfolgt die Anknüpfung an den Vorjahresgewinn. Gehört das Unternehmen des Arbeitgebers zu einem Konzern, kann alternativ bei sämtlichen Unternehmen des Konzerns auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.
- Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden. Individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen, die bisher vom Arbeitgeber freiwillig gewährt wurden, sollen laut Erläuterungen zur Gesetzesänderung dabei nicht als Teil des bisher gezahlten Arbeitslohns gelten.
Diese Befreiung betrifft nur die Lohnsteuer, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge oder Lohnnebenkosten.
Stand: 30. März 2022